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12.02.2014 09:04

 

Strombezug von PV-An­la­gen

Notwendigkeit des Einbaus von Zweirichtungszählern beim Anschluss von kleinen PV-Anlagen an das Stromversorgungsnetz.

Einige Netzbetreiber verlangen für den Anschluss einer PV-Anlage an das Netz verpflichtend einen Zweirichtungszähler, auch wenn hinter dem Zähler kein bzw. nur ein sehr geringer Strom-verbrauch vorliegt. In Folge dessen werden die PV-Anlagenbetreiber vom Lieferanten angeschrieben und dazu aufgefordert, für den (angeblichen oder tatsächlichen) Stromverbrauch der PV-Anlage (insb. Wechselrichter) einen Stromliefervertrag abzuschließen. Im Ergebnis müssen die PV-Anlagenbetreiber für einen nicht erfolgten Bezug von Strom bzw. einen sehr geringen Stromverbrauch eine vergleichsweise hohe jährliche Grundgebühr zahlen. Viele PV-Anlagenbetreiber haben sich deshalb an die Bundesnetzagentur gewannt, mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes.

Die Bundesnetzagentur vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass jegliche Entnahme aus dem Netz und Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch zu erfassen ist. Folglich müssen auch PV-Anlagenbetreiber ihren benötigten Strom beschaffen. Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist nur im Rahmen eines Lieferverhältnisses zulässig. Schließt der Letztverbraucher keinen Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, kommt mit der Entnahme von Energie ein Grundversorgungsvertrag nach § 36 der Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis nach § 38 EnWG zustande. Nähere Informationen dazu finden Sie im Verbraucherbereich der Internetseite der Bundesnetzagentur unter Vertragsarten.

Allerdings hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2008/20 vom 29. Dezember 2009 für eine oder mehrere PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW geraten, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Steuerbehörden, der zuständigen Eichbehörde, des Netzbetreibers im Hinblick auf die Netzentgelte und des Elektrizitätsversorgungsunternehmens als Stromlieferanten, wegen des allenfalls geringfügigen Strombezugs Einspeise- und Bezugsstrom über einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre oder den Bezugsstrom durch eine pauschale Abrechnung zu erfassen. Anlagenbetreiberinnen und -betreibern obliegt es dabei, die vorgenannten Zustimmungen einzuholen.

Die Bundesnetzagentur hat keine Bedenken gegen eine Umsetzung dieser Empfehlung. Sobald Smart Meter am Markt verfügbar sind, welche den Anforderungen nach § 21c Abs. 1c EnWG genügen, sollte jedoch die Anwendung von Einrichtungszählern ohne Rücklaufsperre nur noch auf PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 7 KW beschränkt werden. Gemäß § 21c Abs. 1c EnWG haben Messtellenbetreiber […] bei Anlagenbetreibern nach dem EEG oder dem KWKG bei Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und 21e EnWG genügen, soweit dies technisch möglich ist.

Ob in konkreten Fall ein Energielieferverhältnis – sei es in Form eines Liefervertrags oder in Form eines Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnisses – besteht und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher konkret verlangt werden dürfen, kann die Bundesnetzagentur leider nicht entscheiden. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.

Stand: 06.05.2013

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